Allgemeine Lieferbedingungen
für Maschinen und Anlagen
2016

Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Be
stätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung an
nimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Angebo
te, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
1.2 Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im
Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar
erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Be
stellers haben nur Gültigkeit, soweit sie vom Lieferanten
ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
1.3 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärun
gen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Schriftform. Erklärungen in Textform, welche durch
elektronische Medien übertragen oder festgehalten
werden, sind der Schriftform dann gleichgestellt, wenn
von den Parteien besonders vereinbart.
1.4 Sollte sich eine Bestimmung dieser Lieferbedingun
gen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so
werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch
eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg
möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen.
2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind
in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller
Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt. Der Lie
ferant ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserun
gen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiser
höhung bewirken.
Pläne und technische Unterlagen
Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Ver
einbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen
Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich
zugesichert sind.
3.2 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen
und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen
ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei
anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht
ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen
Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich
machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu
dem sie ihr übergeben worden sind.
4. Vorschriften im Bestimmungsland und Schutzvor
richtungen
4.1 Der Besteller hat den Lieferanten spätestens mit der Be
stellung auf die Vorschriften und Normen aufmerksam
zu machen, die sich auf die Ausführung der Lieferungen
und Leistungen, den Betrieb sowie auf die Krankheits
und Unfallverhütung beziehen.
men am Sitz des Lieferanten. Zusätzliche oder andere
Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als
dies ausdrücklich vereinbart ist.
Preise
5.1 Alle Preise verstehen sich — mangels anderweitiger Ver
einbarung — netto, ab Werk, ohne Verpackung, in frei
verfügbaren Schweizer Franken, ohne irgendwelche
Abzüge.
Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versiche
rung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewil
ligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des
Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von
Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen
sowie die damit verbundenen administrativen Kosten
zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag oder
dessen Erfüllung erhoben werden. Soweit derartige
Kosten, Steuern etc. beim Lieferanten oder seinen Hufs
personen erhoben werden, sind diese vom Besteller
nach Vorlage der entsprechenden Dokumente zu er
statten.
5.2 Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls
sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der
vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die
Materialpreise ändern. In diesem Fall erfolgt die Preisanpassung
entsprechend der beiliegenden Gleitpreis
formel.
Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem,
wenn
– die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 8.3
genannten Gründe verlängert wird, oder
– Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder
Leistungen eine Anderung erfahren haben, oder
– das Material oder die Ausführung Anderungen er
fahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterla
gen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspro
chen haben oder unvollständig waren, oder
– Gesetze, Vorschriften, Auslegungs- oder Anwen
dungsgrundsätze eine Änderung erfahren haben.
Zahlungsbedingungen
Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den
vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil des
Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern,
Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten.
Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis in fol
genden Raten zu bezahlen:
– ein Drittel als Anzahlung innerhalb eines Monats nach
Eingang der Auftragsbestätigung beim Besteller,
– ein Drittel bei Ablauf von zwei Dritteln der vereinbar
ten Lieferfrist,
1.
1.1
Allgemeines
3.
3.1
6.
6.1
4.2 Mangels Vereinbarung gemäss Ziff. 4.1 entsprechen die
Lieferungen und Leistungen den Vorschriften und Nor
– der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Mittei
lung der Versandbereitschaft durch den Lieferanten.
Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des
Lieferanten Schweizer Franken zur freien Verfügung
des Lieferanten gestellt worden sind. Ist Zahlung mit
Wechseln oder mittels Akkreditiv vereinbart, trägt der
Besteller Wechseldiskont, Wechselsteuer und Inkas
sospesen bzw. die Kosten für die Eröffnung, Avisierung
und Bestätigung des Akkreditivs.
6.2 Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn
Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder
Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Grün
den, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert
oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche
Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig er
weisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verun
möglichen.
6.3 Wenn die Anzahlung oder die bei Vertragsabschluss zu
stellenden Sicherheiten nicht vertragsgemäss geleistet
werden, ist der Lieferant berechtigt, am Vertrag festzu
halten oder vom Vertrag zurückzutreten und in beiden
Fällen Schadenersatz zu verlangen.
Ist der Besteller mit einer weiteren Zahlung aus irgend
einem Grund im Rückstand oder muss der Lieferant
aufgrund eines nach Vertragsabschluss eingetretenen
Umstandes ernstlich befürchten, die Zahlungen des Be
stellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist
der Lieferant ohne Einschränkung seiner gesetzlichen
Rechte befugt, die weitere Ausführung des Vertrages
auszusetzen und versandbereite Lieferungen zurück
zubehalten; dies, bis neue Zahlungs- und Lieferbedin
gungen vereinbart sind und der Lieferant genügende
Sicherheiten erhalten hat. Kann eine solche Vereinba
rung nicht innerhalb einer angemessenen Frist getrof
fen werden oder erhält der Lieferant keine genügenden
Sicherheiten, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutre
ten und Schadenersatz zu verlangen.
6.4 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine
nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der
vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der
sich nach den am Domizil des Bestellers üblichen Zinsverhältnissen
richtet, jedoch mindestens 4 % über dem
jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR liegt. Der Ersatz wei
teren Schadens bleibt vorbehalten.
7. Eigentumsvorbehalt
8.
8.1
Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Liefe
rungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollstän
dig erhalten hat.
Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum
Schutze des Eigentums des Lieferanten erforderlich
sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er den Lie
feranten mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des
Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigen
tumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder
dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen
vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu
erfüllen.
Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf sei
ne Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
instandhalten und zugunsten des Lieferanten gegen
Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken
versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, da
mit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder be
einträchtigt noch aufgehoben wird.
Lieferfrist
fuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen ein
geholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen
und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesent
lichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die
Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die
Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abge
sandt worden ist.
8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Ver
tragspflichten durch den Besteller voraus.
8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die
Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig
zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich
abändert und damit eine Verzögerung der Lieferun
gen oder Leistungen verursacht;
b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz
Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden
kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller
oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernis
se sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung,
Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr,
politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, er
hebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskon
flikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der
nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrika
te, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken,
Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden,
staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embar
gos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand,
Explosion, Naturereignisse;
c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen
auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit
der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Ver
zug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zah
lungsbedingungen nicht einhält.
8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen
eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit
eine Verspätung nachweisbar durch den Lieferanten
verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als
Folge dieser Verspätung belegen kann. Wird dem Be
steller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der An
spruch auf eine Verzugsentschädigung dahin.
Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche
der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht
mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des ver
späteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen
der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Ver
zugsentschädigung.
Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädi
gung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine
angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist
aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat,
nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die An
nahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verwei
gern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumut
bar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und
bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter
Lieferungen zurückzufordern.
8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin verein
bart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag ei
ner Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar.
8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen
hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser
den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese
Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder
grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für
Hilfspersonen.
Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlos
sen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Ein9.
Verpackung
Die Verpackung wird vom Lieferanten besonders in
Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Ist sie
jedoch als Eigentum des Lieferanten bezeichnet wor
den, muss sie vom Besteller franko an den Abgangsort
zurückgeschickt werden.
Übergang von Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der
Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.
10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus
sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten
hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die
Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den
Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die
Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers
gelagert und versichert.
Versand, Transport und Versicherung
Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und
Versicherung sind dem Lieferanten rechtzeitig bekannt
zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Ge
fahr des Bestellers.
11.2 Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand
oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Liefe
rungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den
letzten Frachtführer zu richten.
11.3 DieVersicherung gegen Schäden irgendwelcherArtob
liegt dem Besteller.
12. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leis
tungen
12.1 Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen so
weit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Besteller
weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu ver
einbaren und vom Besteller zu bezahlen.
12.2 Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert
angemessener Frist zu prüfen und dem Lieferanten
eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen.
Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistun
gen als genehmigt.
12.3 Der Lieferant hat die ihm gemäss Ziff. 12.2 mitgeteilten
Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Be
steller hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben. Nach der
Mängelbehebung findet auf Begehren des Bestellers
oder des Lieferanten eine Abnahmeprüfung gemäss
Ziff. 12.4 statt.
12.4 Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die
Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen
— vorbehältlich Ziff. 12.3 — einer besonderen Vereinba
rung. Vorbehältlich anderweitiger Abrede gilt Folgen
des:
– Der Lieferant hat den Besteller so rechtzeitig von
der Durchführung der Abnahmeprüfung zu verstän
digen, dass dieser oder sein Vertreter daran teilneh
men kann.
– Uber die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das
vom Besteller und Lieferanten oder von ihren Ver
tretern zu unterzeichnen ist. Darin wird festgehal
ten, dass die Abnahme erfolgt ist oder dass sie nur
unter Vorbehalt erfolgte oder dass der Besteller sie
verweigert. In den beiden letzteren Fällen sind die
geltend gemachten Mängel einzeln in das Protokoll
aufzunehmen.
– Wegen geringfügiger Mängel, insbesondere sol
cher, die die Funktionstüchtigkeit der Lieferungen
oder Leistungen nicht wesentlich beeinträchtigen,
darf der Besteller die Abnahme und die Unterzeich
nung des Abnahmeprotokolls nicht verweigern. Sol
che Mängel sind vom Lieferanten unverzüglich zu
beheben.
– Bei erheblichen Abweichungen vom Vertrag oder
schwerwiegenden Mängeln hat der Besteller dem
Lieferanten Gelegenheit zu geben, diese innert ei
ner angemessenen Nachfrist zu beheben. Alsdann
findet eine weitere Abnahmeprüfung statt.
Zeigen sich bei dieser wiederum erhebliche Ab
weichungen vom Vertrag oder schwerwiegende
Mängel, kann der Besteller im Fall, dass die Ver
tragsparteien diesbezüglich eine Preisminderung,
Entschädigungszahlung oder sonstige Leistungen
vereinbart haben, diese vom Lieferanten verlangen.
Sind jedoch die bei dieser Prüfung zutage tretenden
Mängel oder Abweichungen derart schwerwiegend,
dass sie nicht innert angemessener Frist behoben
werden können und die Lieferungen und Leistun
gen zum bekanntgegebenen Zweck nicht oder nur
in erheblich vermindertem Masse brauchbar sind,
hat der Besteller das Recht, die Abnahme des man
gelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine
Teilabnahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom
Vertrag zurückzutreten. Der Lieferant kann nur dazu
verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten,
die ihm für die vom Rücktritt betroffenen Teile be
zahlt worden sind.
12.5 Die Abnahme gilt auch dann als erfolgt,
– wenn der Besteller trotz vorgängiger Aufforderung
an derAbnahme nicht teilnimmt;
– wenn die Abnahmeprüfung aus Gründen, die der
Lieferant nicht zu vertreten hat, am vorgesehenen
Termin nicht durchgeführt werden kann;
– wenn der Besteller die Abnahme verweigert, ohne
dazu berechtigt zu sein;
– wenn der Besteller sich weigert, ein gemäss Ziff.
12.4 aufgesetztes Abnahmeprotokoll zu unterzeich
nen;
– sobald der Besteller Lieferungen oder Leistungen
des Lieferanten nutzt.
12.6 Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder
Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprü
che ausser den in Ziff. 12.4 sowie Ziff. 13 (Gewährleis
tung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.
13. Gewährleistung, Haftung für Mängel
13.1 Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehr
schichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang
der Lieferungen ab Werk oder mit der eventuell verein
barten Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder,
soweit der Lieferant auch die Montage übernommen
hat, mit deren Beendigung. Werden Versand, Abnahme
oder Montage aus Gründen verzögert, die der Lieferant
nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist
spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbe
reitschaft.
Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewähr
leistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab
Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme,
höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Dop
pelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehen
dem Absatz beträgt.
10.
10.1
11.
11.1
Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Bestel
ler oder Dritte Änderungen oder Reparaturen vorneh
men oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetre
ten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen
zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Ge
legenheit gibt, den Mangel zu beheben.
13.2 Haftung für Mängel in Material, Konstruktion und Aus
führung
Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforde
rung des Bestellers alle Teile der Lieferungen des Lie
feranten, die nachweisbar infolge schlechten Materials,
fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausfüh
rung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft
oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach
seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte
Teile werden Eigentum des Lieferanten, sofern er nicht
ausdrücklich darauf verzichtet. Der Lieferant trägt im
Rahmen der Verhältnismässigkeit die Kosten der Nach
besserung, soweit sie die üblichen Transport-, Perso
nal-, Reise- und Aufenthaltskosten sowie die üblichen
Kosten für den Ein- und Ausbau der defekten Teile nicht
übersteigen.
13.3 Haftung für zugesicherte Eigenschaften
Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der
Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen aus
drücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung
gilt längstens bis zum Ablauf der Gewähr
leistungsfrist. Ist eine Abnahmeprüfung vereinbart, gilt
die Zusicherung als erfüllt, wenn der Nachweis der
betreffenden Eigenschaften anlässlich dieser Prüfung
erbracht worden ist.
Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur
teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch
auf unverzügliche Nachbesserung durch den Lieferan
ten. Hierzu hat der Besteller dem Lieferanten die erfor
derliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilwei
se, hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall
vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche
Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemes
sene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart
schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener
Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen
oder Leistungen zum bekanntgegebenen Zweck nicht
oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar,
hat der Besteller das Recht, die Annahme des man
gelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine
Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist und er dies
unverzüglich mitteilt, vom Vertrag zurückzutreten. Der
Lieferant kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge
zurückzuerstatten, die ihm für die vom Rücktritt betrof
fenen Teile bezahlt worden sind.
13.4 Ausschlüsse von der Haftung für Mängel
Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten
ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar
infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion
oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B.
infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung,
Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemi
scher oder elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Liefe
ranten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie
infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu ver
treten hat.
13.5 Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten
Für Lieferungen und Leistungen von Unterlieferanten,
die vom Besteller vorgeschrieben werden, übernimmt
der Lieferant die Gewährleistung lediglich im Rahmen
der Gewährleistungsverpflichtungen der betreffenden
Unterlieferanten.
13.6 Ausschliesslichkeit der Gewährleistungsansprüche
Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausfüh
rung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaf
ten hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche au
sser den in Ziff. 13.1 bis 13.5 ausdrücklich genannten.
Hat der Besteller einen Mangel gerügt, und ist kein Man
gel festzustellen, für den der Lieferant einzustehen hat,
so schuldet der Besteller dem Lieferanten das Entgelt
für die Arbeiten sowie Ersatz der weiteten Aufwendun
gen und Kosten.
13.7 Haftung für Nebenpflichten
Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhafter
Beratung und dergleichen oder wegen Verletzung ir
gendwelcher Nebenpflichten haftet der Lieferant nur bei
rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
14. Nichterfüllung, Schlechterfüllung und ihre Folgen
14.1 In allen in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich ge
regelten Fällen der Schlecht- oder Nichterfüllung, ins
besondere wenn der Lieferant die Ausführung der Lie
ferungen und Leistungen grundlos derart spät beginnt,
dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszu
sehen ist, eine dem Verschulden des Lieferanten zuzu
schreibende vertragswidrige Ausführung bestimmt vor
auszusehen ist oder Lieferungen oder Leistungen durch
Verschulden des Lieferanten vertragswidrig ausgeführt
worden sind, ist der Besteller befugt, für die betroffenen
Lieferungen oder Leistungen dem Lieferanten unter An
drohung des Rücktritts für den Unterlassungsfall eine
angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese
Nachfrist infolge Verschuldens des Lieferanten unbe
nützt, kann der Besteller hinsichtlich der Lieferungen
oder Leistungen, die vertragswidrig ausgeführt worden
sind oder deren vertragswidrige Ausführung bestimmt
vorauszusehen ist, vom Vertrag zurücktreten und den
darauf entfallenden Anteil bereits geleisteter Zahlungen
zurücktordern.
14.2 In einem solchen Fall gelten hinsichtlich eines eventuel
len Schadenersatzanspruches des Bestellers und des
Ausschlusses weiterer Haftung die Bestimmungen von
Ziff. 19, und der Schadenersatzanspruch ist begrenzt
auf 10% des Vertragspreises der Lieferungen und Leis
tungen, für welche der Rücktritt erfolgt.
15. Vertragsauflösung durch den Lieferanten
Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaft
liche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen oder
Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten
des Lieferanten erheblich einwirken, sowie im Fall nach
träglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Ver
trag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich
nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zur
Auflösung des Vertrags oder der betroffenen Vertragsteile
zu.
Will der Lieferant von der Vertragsauflösung Gebrauch
machen, hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des
Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und
zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der
Lieferfrist vereinbart worden ist. Im Fall der Vertrags
auflösung hat der Lieferant Anspruch auf Vergütung der
bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen. Scha
denersatzansprüche des Bestellers wegen einer sol
chen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.
16. Exportkontrolle
Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den
schweizerischen und/oder ausländischen gesetzlichen
Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkont
rolle unterstehen können und ohne Ausfuhr- bzw. Wie
derausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder
verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen
oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck ver
wendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich,
solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten.
Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und
auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar
sind.
17. Datenschutz
Der Lieferant ist berechtigt, im Rahmen der Abwicklung
des Vertrages personenbezogene Daten des Bestel
lers zu bearbeiten. Der Besteller ist insbesondere damit
einverstanden, dass der Lieferant zur Abwicklung und
Pflege der Geschäftsbeziehungen zwischen den Par
teien solche Daten auch Dritten in der Schweiz und im
Ausland bekannt gibt.
18. Software
Umfassen die Lieferungen und Leistungen des Liefe
ranten auch Software, so wird dem Besteller vorbehalt
lich anderweitiger Abrede das nicht ausschliessliche
Recht zur Benutzung der Software zusammen mit dem
Liefergegenstand eingeräumt. Der Besteller ist nicht zur
Herstellung von Kopien (es sei denn zu Archivzwecken,
zur Fehlersuche oder zum Ersatz fehlerhafter Daten
träger) oder zur Bearbeitung der Software berechtigt.
Insbesondere darf der Besteller die Software ohne vor
herige schriftliche Zustimmung des Lieferanten weder
disassemblieren, dekompilieren, entschlüsseln noch
zurückentwickeln. Im Verletzungsfall kann der Lieferant
das Benutzungsrecht widerrufen. Bei Drittsoftware gel
ten die Nutzungsbedingungen des Lizenzgebers, der
zusätzlich zum Lieferanten im Verletzungsfall Ansprü
che geltend machen kann.
19. Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechts
folgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgül
tig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind
in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Für
den Fall, dass Ansprüche des Bestellers aus oder im
Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen nicht
gehöriger Erfüllung bestehen sollten, ist der Gesamt
betrag dieser Ansprüche auf den vom Besteller be
zahlten Preis beschränkt. Hingegen sind insbesonde
re alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf
Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags
oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem
Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst ent
standen sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nut
zungsverluste, Verlust von Aufträgen, Rückrufkosten,
entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren
oder unmittelbaren Schäden. Auch die Haftung für den
Ersatz von Ansprüchen Dritter, welche gegenüber dem
Besteller wegen Verletzung von Immaterialgüterrech
ten geltend gemacht werden, ist ausgeschlossen.
Dieser Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten
gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrläs
sigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er für Hilfspersonen.
Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit
ihm zwingendes Recht entgegensteht.
20. Rückgriffsrecht des Lieferanten
Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des
Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen verletzt
oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem
Grunde der Lieferant in Anspruch genommen, steht die
sem ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu.
21. Montage
Übernimmt der Lieferant auch die Montage oder die
Montageüberwachung, so finden darauf die Allgemei
nen Montagebedingungen von Swissmem Anwendung.
22. Gerichtsstand und anwendbares Recht
22.1 Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferan
ten ist der Sitz des Lieferanten.
Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an
dessen Sitz zu belangen.
22.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen
schweizerischen Recht.
Beilage: Gleitpreisformel
S\AIISSIVI EM Pfingstweidstrasse 102, 8005 Zürich, Tel. +41 44 3844111
Gleitpreisformel
aufgestellt von Swissmem
Lm Mm
P = P0 (a + b + c —)
Lo Mo
P = Verkaufspreis im Zeitpunkt der Ablieferung
=
Verkaufspreis gemäss Angebot
a =
Koeffizient des festen Kostenanteils (z.B. = 01)1
b = Koeffizient des lohnabhängigen Kostenanteils (Z.B. = 0,6)1
c = Koeffizient des materialabhängigen Kostenanteils (z.B. 0,3)1
Lo =
Lohnindex2 von Swissmem, Zürich, im Zeitpunkt des Angebots
Lm =
Durchschnitt sämtlicher Lohnindices2
– vom Zeitpunkt der Bestellungsbestätigung bis zur vertragsgemässen Ablieferung*
oder
– während der Fabrikationsdauer, d.h. vom
bis *
Mo =
Gewogenes Mittel der Preisindices3 der für die Herstellung vorwiegend benötigten Materialien aus der
Gruppe «Metalle und Metallprodukte>, bezogen auf ihre wertmässigen Anteile an der Lieferung im
Zeitpunkt des Angebots
Mm =
Durchschnitt der gewogenen Mittel sämtlicher Preisindices3 der für die Herstellung vorwiegend benötigten
Materialien aus der Gruppe «Metalle und Metallprodukte>, bezogen auf ihre wertmässigen Anteile an der
Lieferung
– vom Zeitpunkt der Bestellungsbestätigung bis zur vertragsgemässen Ablieferung* oder
– vom Zeitpunkt der Bestellungsbestätigung bis zum Datum, an dem der Lieferant diese Materialien zur
Hauptsache beschafft hat, d.h. bis
1 a+b+cmussimmer=1 sein.
2 Da der Lohnindex von Swissmem nur vierteljährlich errechnet wird, ist jeweils der Index für das abgelaufene Kalenderquartal einzusetzen.
Teilindices des monatlich errechneten und publizierten amtlichen Produzentenpreisindexes. (Falls das Basisjahrfür die Ermittlung des Indexes von
den zuständigen Stellen geändert wird, kann der Lieferant die Veränderungen der Preise gemäss den entsprechenden neuen lndexwerten berech
nen.)